Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Personen mit einem Pflegegrad sind nach § 37 Absatz 3 des Pflegeversicherungsgesetzes zum Nachweis regelmäßiger Beratungsbesuche verpflichtet. Wir übernehmen gerne für Sie die Durchführung dieser Beratungsbesuche.
Wer trägt die Kosten?
Die Kosten werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen.
Inhalt der Beratungsbesuche:
- Beratung zu Pflegehilfsmitteln
- Hinweis auf Unterstützungsangebote
- Hinweis auf Beratungsangebote / Kurse
- Erstellung eines Ergebnisprotokolls für Sie
Unsere Service-Angebote:
- Erstellung eines Ergebnisprotokolls
- Versand des notwendigen Nachweises an Ihre Kass
- Auf Wunsch erinnern wir Sie nach dem ersten Besuch an die weiteren Besuche und melden uns frühzeitig zur genauen Terminabsprache.
Wie oft wird der Beratungsbesuch durchgeführt?
- Pflegegrade 4 und 5: vierteljährlich einmal
- Pflegegrade 2 und 3: halbjährlich einmal
- Pflegegrad 1: freiwilliger Besuch einmal jährlich
Wir freuen uns, Sie persönlich kennen zu lernen!
Individuelle Beratung und Begleitung sind für uns selbstverständlich. In einem persönlichen Gespräch nehmen wir uns Zeit, um alle Ihre Fragen zu beantworten. Vereinbaren Sie mit uns einen Termin.
Wir sind für Sie da!