Unsere Gremien - engagiert für Menschen
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet entsprechend unserer Satzung alle zwei Jahre statt. Sie setzt sich zusammen aus
- persönlichen Mitgliedern
- korporativen Mitgliedern (Kirchengemeinden und Träger katholischer Einrichtungen)
Wesentliche Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beratung über Grundfragen der Caritas und über die Bildung von Schwerpunkten der Caritasarbeit im Verbandsbereich unter Beachtung der Empfehlungen des Diözesan-Caritasverbandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes
- Entgegennahme und Beratung des Berichts des Caritasrates über seine Tätigkeit sowie über die Haushaltslage des Verbandes
- Wahl der in den Caritasrat zu wählenden Vertreter der persönlichen und korporativen Mitglieder sowie der Fachverbände und Vereinigungen
- Wahl der in die Vertreterversammlung des Diözesan-Caritasverbandes zu entsendenden Vertreter
Caritasrat
Dem Caritasrat gehören an:
- der Vorsitzende des Caritasrates, der vom Bischof von Trier für die Dauer der Amtszeit des Caritasrates ernannt wird;
- bis zu zwei Vertreter*innen der Dekanatsräte;
- mindestens neun und höchstens dreizehn gewählte Personen als Vertreter*innen der persönlichen Mitglieder, der korporativen Mitglieder und der Personalfachverbände, die dem Caritasverband zugeordnet sind, wobei mindestens ein Vertreter aus dem Kreis der Kirchengemeinden kommen soll;
- bis zu drei weitere sachkundige Persönlichkeiten, die vom Caritasrat kooptiert werden können.
Wesentliche Aufgaben des Caritasrates
Der Caritasrat unterstützt und überwacht den Vorstand. Ihm obliegen insbesondere:
- über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und über Aufgaben der Caritas im Bereich des Verbandes zu beraten und zu entscheiden, und zwar unter Beachtung der Empfehlungen der Mitgliederversammlung;
- Hinweise und Anregungen für die Caritastätigkeit aufzugreifen und zu geben;
- die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 Absatz 2 sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes gemäß § 9 Absatz 3;
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- der Caritasdirektorin
- mindestens zwei und höchstens vier gewählten Mitgliedern, darunter die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes
Die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende werden aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes gewählt.
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, das zur Erfüllung der Verbandsaufgaben Erforderliche zu veranlassen und durchzuführen. Er führt die Geschäfte im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Caritasrates sowie der Mitgliederversammlung.