Exerzitien
Arbeitsrechtliche Vorgaben
§ 10 (5) Allgem. Teil AVR
Der Mitarbeiter, der im Einverständnis mit dem Dienstgeber an Exerzitien teilnimmt, erhält hierfür im Kalenderjahr bis zu 3 Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegen Zulagen.
Heißt nichts anderes als: Die Teilnahme an Exerzitien wird mit bis zu drei Arbeitstagen als Arbeitszeit gewertet.
Dabei ist zu beachten, dass Exerzitien, die durch den Bischof den Mitarbeitenden der Kirche empfohlen werden, durch den Dienstgeber wie oben beschrieben zu unterstützen sind. Voraussetzung hier wie immer bei Dienstbefreiung: Bitte rechtzeitig mitteilen, damit keine Konflikte mit der Dienstplanung entstehen.
Anbieter
Eine Liste der Veranstaltungen der diözesanen Stelle finden Sie unter: https://geistlichleben.de/
Bei Exerzitien anderer Anbieter ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese inhaltlich zumindest annähernd vergleichbar sind.
Betreiber von Exerzitien-Häusern oder Veranstalter sind insbesondere die Ordensgemeinschaften oder bspw. Institutionen wie die GCL (Gemeinschaft christlichen Lebens: https://www.gcl.de/home/angebote ).
Inhalte
Exerzitien-Erfahrungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Teilnehmern die Möglichkeit eröffnen ihren Lebensweg mit dem Herrn neu zu überdenken und zu erleben.
Ignatius von Loyola der Gründer der Jesuiten hat für seine Gemeinschaft ein Programm mit den Exerzitien geschaffen, das bis heute Grundpfeiler der Spiritualität des Ordens bedeutet und das Konzept der verschiedenen Exerzitienformen prägt.
Den Text seiner Anweisungen für den Exerzitien-Anleiter finden Sie bspw. hier: http://ia802604.us.archive.org/21/items/MN5044ucmf_5/MN5044ucmf_5.pdf